Grundlage für eine arbeitsmedizinische Betreuung bilden das Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV V2) der einzelnen Berufsgenossenschaften.
Hieraus ergeben sich für Ihre Firma die gesetzlich festgelegten Einsatzzeiten.
Grundlage für eine arbeitsmedizinische Betreuung bilden das Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV V2) der einzelnen Berufsgenossenschaften. Hieraus ergeben sich für Ihre Firma die gesetzlich festgelegten Einsatzzeiten.
– Regelmäßige Begehungen der Firmenbereiche
– Beratung zum Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung am Arbeitsplatz
– Beratung zur Ergonomie der Arbeitsplätze
– Unterstützung bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden
– Arbeitsmedizinische Sprechstunde
– Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufserkrankungen
– Statistische Auswertung der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung
– Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen
– Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
– Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
– Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Beratung zu betriebsspezifischen Präventionsmaßnahmen Beratung bei Rehabilitation und beruflicher Wiedereingliederung, Arbeitspsychologische Beratung, Ernährungsberatung, Suchtberatung, Stresshilfe und Raucherentwöhnung
– Beratung zu betriebsspezifischen Präventionsmaßnahmen
– Ausgedehnte Unterstützung bei der Erarbeitung einer Gewährungsbeurteilung
– Arbeitspsychologische Beratung
– Belastungsanalysen „Psychische Gesundheit“
– Ernährungsberatung
– Suchtberatung
– Stressabbau und -bewältigung
– Raucherentwöhnung
– Schulung von Führungskräften
– Acrylnitril,
– Alkylquecksilberverbindungen,
– Alveolengängiger Staub (A-Staub),
– Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
– Arsen und Arsenverbindungen,
– Asbest,
– Benzol,
– Beryllium,
– Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
– Cadmium und Cadmiumverbindungen,
– Chrom-VI-Verbindungen,
– Dimethylformamid,
– Einatembarer Staub (E-Staub),
– Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
– Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
– Hartholzstaub,
– Kohlenstoffdisulfid,
– Kohlenmonoxid,
– Methanol,
– Nickel und Nickelverbindungen,
– Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
– weißer Phosphor (Tetraphosphor),
– Platinverbindungen,
– Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
– Schwefelwasserstoff,Silikogener Staub,Styrol,
– Tetrachlorethen,
– Toluol,
– Trichlorethen,
– Vinylchlorid,
– Xylol (alle Isomeren)
gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 und 4 oder mit
nicht-gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen:
Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung
Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
Tätigkeiten mit Lärmexposition (Pflicht- und Angebot)
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen,
Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);
Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung
Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch
Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1, 2 und 3
Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.
Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;
Der Untersuchungsumfang der G 41 beinhaltet:
Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)
Untersuchungsfrist:
Durchführung der Untersuchung:
Dauer: 45 Minuten
Untersuchungsfrist:
36 Monate, ggf. auch früher nach ärztlichem Ermessen
Was wird untersucht?
Wichtigster Teil der Untersuchung ist das Belastungs-EKG. Es hat zwei Aufgaben: zum einen sollen Erkrankungen des Herz/Kreislaufsystems frühzeitig erkannt werden, zum anderen dient es der Bestimmung der auf Herz/Kreislauf bezogenen Leistungsfähigkeit. Die Untersuchung besteht außer dem Belastungs-EKG aus:
der Befragung durch den Arzt (Anamnese),
einer körperlichen Untersuchung mit Otoskopie (Inspektion der Gehörgänge
und Beurteilung der Trommelfelle),
einem Sehtest,
einem Hörtest,
einer Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie) und
einer Urinanalyse.
Blutabnahme (Leber-, Nierenwerte..)
Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)
Untersuchungsfrist:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeiten seiner Beschäftigten regelmäßig so zu gestalten, dass hierbei die Gefährdungen für ihr Leben oder die Gesundheit möglichst gering gehalten werden. Aus dieser Fürsorgepflicht ergibt sich auch, dass er mit zumutbaren Mitteln dafür Sorge tragen muss, dass keine arbeitsbedingten Erkrankungen (z. B. Covid-19 Erkrankungen, Hauterkrankungen, Verschleiß am Muskel-Skelett-System, Berufskrankheiten etc.) bei den Beschäftigten entstehen können.
Die Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (sogenannte „G-Grundsätze“ z.B. G37, G42, G20, G24) sind keine verbindliche Rechtsgrundlage. Die G-Grundsätze unterscheiden derzeit nicht zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen. Sie enthalten regelmäßig ein breites Spektrum an Untersuchungen. Wenn Sie uns mit der Durchführung von G-Grundsätzen beauftragen, werden wir die entsprechenden Anlässe der ArbMedVV durchführen.
Die einigen Ausnahme bilden die G25 und G41. Diese Eignungsuntersuchungen werden weiterhin angeboten und unterliegen der Umsatzsteuer.
Für die Beauftragung alter G-Grundsätze nutzen Sie bitte unseren Vordruck „Äquivalenzliste G-Grundsätze / Anlässe der ArbMedVV“ auf dieser Seite.
Die ArbMedVV bildet die verbindliche Rechtsgrundlage für den Arbeitgeber. Sie regelt wann der Arbeitgeber eine eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten hat (Pflicht-/ Angebotsvorsorge). Die Wunschvorsorge ermöglicht es den Beschäftigten auf Wunsch eine Vorsorge zu erhalten, wenn sie eine Tätigkeiten ausführen, bei denen ein Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Ausschlaggebend hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung eine jeden Arbeitsplatzes.
Die konkreten Anlässe für Pflicht-, und Angebotsvorsorge sind im Anhang der ArbMedVV beschrieben. Bei der Pflichtvorsorge kann ein Anlass beispielsweise eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen (z.B. Asbest, Chrom, Benzol), bei der Angebotsvorsorge kann ein Anlass eine Tätigkeit an Bildschirmgeräten oder eine Tätigkeit, die das Tragen von Atemschutzmasken der Gruppe 1 vorschreibt (z.B. die FFP2 Maske im Krankenhaus), sein. Eine Wunschvorsorge ist zu ermöglichen, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
Wie z.B. Bildschirmarbeitsplätze gestaltet werden müssen, sind in der Arbeitsstättenverordnung (Anhang 6 nach § 3 Absatz 1) aufgeführt.
Eine sich verschlechternde Sehkraft wird von uns oft nicht wahrgenommen, da unser Gehirn und die Augenmuskeln anfänglich noch viel kompensieren können. Dies führt zu Kopfschmerzen, mangelnde Konzentration und Arbeitsfähigkeit. Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge kann eine Sehschwäche frühzeitig erkannt werden. Falls das Ergebnis der Bildschirmvorsorge ist, dass eine spezielle Sehhilfe notwendig (also z.B. eine Lesebrille alleine nicht ausreicht) muss dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang eine spezielle Sehhilfe für seine Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung gestellt werden (spricht eine „Bildschirmbrille“) (ArbmedVV, Anhang Teil 4, Abs. 2).
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