Grundlage für eine arbeitsmedizinische Betreuung bilden das Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV V2) der einzelnen Berufsgenossenschaften.
Hieraus ergeben sich für Ihre Firma die gesetzlich festgelegten Einsatzzeiten.
Grundlage für eine arbeitsmedizinische Betreuung bilden das Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV V2) der einzelnen Berufsgenossenschaften. Hieraus ergeben sich für Ihre Firma die gesetzlich festgelegten Einsatzzeiten.
– Regelmäßige Begehungen der Firmenbereiche
– Beratung zum Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung am Arbeitsplatz
– Beratung zur Ergonomie der Arbeitsplätze
– Unterstützung bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden
– Arbeitsmedizinische Sprechstunde
– Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufserkrankungen
– Statistische Auswertung der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung
– Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen
– Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
– Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
– Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Beratung zu betriebsspezifischen Präventionsmaßnahmen Beratung bei Rehabilitation und beruflicher Wiedereingliederung, Arbeitspsychologische Beratung, Ernährungsberatung, Suchtberatung, Stresshilfe und Raucherentwöhnung
– Beratung zu betriebsspezifischen Präventionsmaßnahmen
– Ausgedehnte Unterstützung bei der Erarbeitung einer Gewährungsbeurteilung
– Arbeitspsychologische Beratung
– Belastungsanalysen „Psychische Gesundheit“
– Ernährungsberatung
– Suchtberatung
– Stressabbau und -bewältigung
– Raucherentwöhnung
– Schulung von Führungskräften
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durchgeführt, um eine Früherkennung und Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen zu gewährleisten. Der Unternehmer ist zur gesundheitlichen Fürsorge seiner Angestellten verpflichtet (Arbeitsschutzgesetz).
In welchem Verhältnis stehen die sogenannten „G-Untersuchungen“ nach den Grundsätzen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Die Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (sogenannte „G-Grundsätze“ z.B. G37, G42, G20, G24) sind keine verbindliche Rechtsgrundlage. Die G-Grundsätze unterscheiden derzeit nicht zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen. Sie enthalten regelmäßig ein breites Spektrum an Untersuchungen.
Wenn Sie uns mit der Durchführung von G-Grundsätzen beauftragen, werden wir die entsprechenden Anlässe der ArbMedVV durchführen. Die einigen Ausnahme bilden die G25 und G41. Diese Eignungsuntersuchungen werden weiterhin angeboten und unterliegen der Umsatzsteuer.
Für die Beauftragung alter G-Grundsätze nutzen Sie bitte unseren Vordruck “Äquivalenzliste G-Grundsätze / Anlässe der ArbMedVV” auf dieser Seite.
Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihre Mitarbeiter nur einsetzen, nachdem Sie sich von deren Eignung überzeugt haben. In diesem Fall kommen Sie Ihrer Fürsorgepflicht nach und gewährleisten die Sicherheit Dritter.
Die relevantesten Eignungsuntersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin sind: